S2 16 62 URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2017 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Eve-Marie Dayer-Schmid Präsidentin; Thomas Brunner und Jean-Bernard Fournier, Kantonsrichter; in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), vertreten durch Rechtsan- walt N_________ (Unfallversicherung; Hilflosenentschädigung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2016
Sachverhalt
A. Der am xxx 1954 geborene X_________ war als Geschäftsführer und Inhaber der A_________ AG durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga- torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. April 2014 einen selbst- verschuldeten Autounfall erlitt (SUVA-Akten S. 1 f.). Der Versicherte zog sich ein Poly- trauma mit einer inkompletten Tetraplegie initial sub C4 (AIS C) zu (act. 13, 39 f. und 69). Nach einer notfallmässigen Erstversorgung im Spital Sitten wurde der Versicherte im Schweizer Paraplegiker-Zentrum in B_________ bis zum 27. März 2015 hospitali- siert. Nach Austritt aus dem Zentrum verblieb eine inkomplette Tetraplegie initial sub C3 (AIS D) (act. 141). B. Gemäss Abschlussbericht der Physiotherapie des Schweizer Paraplegiker Zent- rums vom 23. März 2015 sei der Versicherte halbtags im Innenbereich an zwei Unter- armgehstöcken mobil und könne selbständig Treppen (ca. 22 Stufen) mit einem Unter- armgehstock und Halten am Handlauf bewältigen. Im Aussenbereich sei er vor allem in unebenem Gelände auf einen manuellen Rollstuhl angewiesen. Für lange Strecken benötige er die Unterstützung eines Elektro-Hilfsantriebs Swiss-Trac. Er sei in allen Bewegungsübergängen selbständig, wobei das Aufsitzen an den Bettrand über die Seitenlage teilweise noch Mühe bereite. Er könne sich vom Rollstuhl selbständig auf den Boden begeben und umgekehrt (act. 151). Am 5. April 2015 wurde der Versicherte erstmals vom Vertreter der SUVA zuhause besucht. Im Bericht wurde festgehalten, dass der Versicherte mit Hilfe des Handlaufs und einem Gehstock die Treppe mit mehr als fünf Stufen selbständig hoch- und hinun- tergehen könne. Er brauche jemanden zur Sicherheit in der Nähe und um den Rollstuhl zurechtzustellen. In der Wohnung sei er mit dem manuellen Rollstuhl unterwegs. Aus- ser Haus brauche er einen Swiss-Trac, sobald der Weg steiler sei. Da er an einem Hang wohne, sei es ihm nicht möglich, ohne Swiss-Trac irgendwohin zu fahren. Zum Ankoppeln des Swiss-Tracs brauche er Unterstützung. Auch benötige er Hilfe, um ins Auto einsteigen zu können. Momentan werde technisch geprüft, ob das Auto umgebaut werden könne. Er könne sich selbständig vom Bett und von der Toilette auf den Roll- stuhl begeben. Allerdings könne er sich nicht mehr selber aufsetzen, wenn er auf dem Sofa auf der linken Seite liege. Im Bett könne er sich selbständig drehen (act. 178). Dem Bericht vom 6. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass sich seit dem Austritt die senso- motorischen Defizite insgesamt nicht wesentlich verändert haben. Der Patient sei
- 3 - hauptsächlich in einem manuellen Rollstuhl mobil und für kürzere Strecken sei das Gehen an Unterarmgehstützen möglich. Die Gehfähigkeit des Patienten habe sich je- doch leichtgradig verbessert. Der Patient sei aktuell in der Lage, an Unterarmgehstüt- zen bis ca. 100 m zu gehen. In der Wohnung benütze er keine Gehhilfe (act. 204). Gemäss Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 27. August 2015 wurde der Versicherte unfallbedingt in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos eingeschätzt. Konkret erachtete die SUVA den Versicherten in den Lebensver- richtungen An- und Ausziehen, Körperpflege sowie Verrichtung der Notdurft als hilflos. Bei der Lebensverrichtung Fortbewegung wurde aufgeführt, dass er weder in der Woh- nung noch im Freien auf Hilfe von Dritten angewiesen sei (act. 235). Im Bericht vom 16. November 2015 wurde festgehalten, dass der Patient mit zwei Gehstöcken und Unterschenkelorthese rechts bis ca. 200 m zurücklegen könne. In der Wohnung laufe er mit dem Rollator bzw. ganz kurze Strecken ohne Stöcke. Bisher sei- en keine Stürze vorgefallen, für weitere Strecken werde der manuelle Rollstuhl ver- wendet (act. 244). C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 anerkannte die SUVA für die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 28. April 2014 eine Hilflosig- keit leichten Grades und sprach eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. November 2015 zu (act. 249). Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 6. Januar 2016 Einsprache und machte insbesondere geltend, dass er auch in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos sei. Er könne sich ausserhaus nur in einer op- timalen Umgebung und an zwei Gehstöcken sowie einer Unterschenkelorthese zu Fuss fortbewegen, wobei seine Reichweite auf maximal 200 m beschränkt sei. Damit erweise sich, dass er unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, die alltägliche Le- bensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als Fussgänger wahrzunehmen. Vielmehr sei er dazu auf die Verwendung seiner bei- den Rollstühle, das behinderungsbedingt angepasste Auto mit Rollstuhlverladesystem sowie den Swiss-Trac angewiesen (act. 260). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. März 2016 ab. Der Versicherte zeige trotz inkompletter Tetraplegie eine grosse Selbständigkeit auf. So könne er alle Bewegungsübergänge selbständig bewältigen und sei auch in der Lage, mit Hilfe der Krücken selbständig zu laufen. So könne er vom Haus bis zum Personenwagen selb- ständig gehen, ohne dass er hierfür auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Versicher- te könne mit einer kompletten Tetra- oder Paraplegie nicht verglichen werden, da er
- 4 - trotz der eingeschränkten Gehfähigkeit mehr Fortbewegungsmöglichkeiten habe. Auf- grund der relativ grossen Selbständigkeit des Versicherten sei eine erhebliche Hilflo- sigkeit im Bereich der Fortbewegung nicht gegeben, wie sie verlangt werde (act. 269). D. Am 2. Mai 2016 reichte X_________ (fortan Beschwerdeführer) gegen den Ent- scheid der SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) betreffend die Hilfslosenentschädigung Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. In seiner Begründung legte er dar, dass er schon mehrfach gestürzt sei und ihm so eindrücklich vor Augen geführt worden sei, dass er behinderungsbedingt in sei- ner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Stürzen, welche bis heute zum Glück glimpflich verlaufen seien, könne er nicht selbständig wieder aufstehen. Vielmehr sei er dazu auf die Hilfe Dritter angewiesen, namentlich auf jene seiner Ehefrau C_________. Da seine Ehefrau seit Dezember 2015 an einer schweren Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule leide, müsse er nach Stürzen Dritte um Hilfe rufen. Be- reits diese rezidivierende Sturzproblematik verdeutliche, dass er nicht über eine aus- reichende Gangsicherheit verfüge, um sich insbesondere ausserhaus ohne Dritthilfe fortbewegen zu können. Auch die Hilfsmittel, welche er zur Fortbewegung erhalten habe, würden beweisen, dass er als gehunfähige Person gelte. Der Beschwerdeführer könne sich ausserhaus nur in einer optimalen Umgebung und an zwei Gehstöcken sowie einer Unterschenkelorthese zu Fuss fortbewegen, wobei sowohl seine Reichwei- te als auch die Fähigkeit, Hindernisse selbständig zu überwinden, erheblich limitiert seien. Angesichts dieser Limitierungen, der Abhängigkeit von Dritt- bzw. Begleitperso- nen, der rezidivierenden Sturzproblematik und dem dauernden Bedarf an Hilfsmitteln zur Fortbewegung, stehe allemal fest, dass er nicht in der Lage sei, die alltägliche Le- bensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als Fussgänger selbständig wahrzunehmen. Vielmehr sei er dazu sowohl auf die Un- terstützung Dritter und/oder der Verwendung seiner beiden Rollstühle, des behinde- rungsbedingt angepassten PKWs mit Rollstuhlverladesystem sowie des Rollstuhlzug- geräts Swiss-Trac zwingend angewiesen (act. 289). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebe- nes Gelände benutzen müsse oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewege. Es sei festzuhalten, dass Stürze aktenkundig bislang kein Thema gewesen seien und die diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig wirken würden. Abgesehen davon, vermöge der Beschwerdeführer lediglich einen Sturz zu dokumentieren. Dies
- 5 - reiche nicht aus, um daraus eine regelmässige notwendige Hilfe ableiten zu können. Auch genüge eine Erschwerung oder Verlangsamung einzelner Lebensverrichtungen nicht, um eine entsprechende Hilflosigkeit anzunehmen. Es liege keine relevante Hilflosigkeit vor, solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrich- tungen die Selbständigkeit erhalten werden könne. Wie der Beschwerdeführer zutref- fend ausführe, sei es ihm durchaus unter Zuhilfenahme verschiedener Hilfsmittel mög- lich, sich auch ausser Haus adäquat zu bewegen. Im Rahmen der Abklärungen vom
27. August 2015 sei dem Beschwerdeführer bezüglich An- und Ausziehen eine Unter- stützung bei der Auswahl der Kleider zugebilligt worden, da er kein Temperaturempfin- den mehr habe. Diese zugebilligte Unterstützung sei nicht sachgerecht, da es mehrere Methoden gebe, um die Temperatur laufend kontrollieren zu können. Zuletzt sei auf einen zweiten Schriftenwechsel zu verzichten, da die kantonalen Verfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts einfach und rasch ablaufen müssten. Replizierend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass als Folge der hohen Läh- mungshöhe seine Funktionsausfälle erheblich und die Einschränkungen in den alltägli- chen Lebensverrichtungen dementsprechend gross seien. Im Abklärungsbericht vom
27. August 2015 sei zusätzlich festgehalten worden, dass er aufgrund fehlender Fein- motorik in beiden Händen nicht mehr in der Lage sei, Kleidungsstücke selbständig an- zuziehen. Aufgrund dieser Feststellung würde kein Zweifel daran bestehen, dass er in diesem Bereich hilflos sei. Für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Bereich Fortbewe- gung/Kontaktaufnahme spiele es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin - keine Rolle, ob er regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebenes Gelände benutzen müsse oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbe- wege. Entscheidend sei, ob er regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, was vorliegend der Fall sei. In ihrer Duplik vom 13. Juli 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht überzeugend seien und dementsprechend an ihrem Standpunkt vollumfänglich festgehalten werde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
- 6 -
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer ist in D_________ wohnhaft; der Streitgegenstand ist Sozi- alversicherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angeru- fenen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
E. 6 Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönli- chen Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2). Art. 38 UVV unterscheidet zwischen Hilflosigkeit schweren, mittleren und leich- ten Grades. Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn der
- 7 - Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensver- richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirek- te) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beur- teilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142 E. 2b). 2.2 Entgegen den Feststellungen auf dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädi- gung, der Verfügung vom 27. November 2015 und dem Einspracheentscheid vom
15. März 2016 macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, dass die zugebilligte Un- terstützung bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht sachgerecht sei. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es mehrere Methoden gebe, um die Tempe- ratur laufend kontrollieren zu können. Daneben führe die Unfähigkeit, sich die Schuhe zu binden, grundsätzlich nicht zu regelmässiger erheblicher Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden. Im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung wurde unter der Rubrik „An- und Ausziehen - Detaillierte Begründung“ aufgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die fehlende Feinmotorik beider Hände die Kleidungsstücke wie Strümpfe, Handschuhe oder Kleidungsstücke mit Knöpfen nicht selbständig anziehen könne (act. 235). Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist unerheblich, da weder ersichtlich noch dargelegt wurde, inwiefern sich die vorliegende Situation geändert haben soll. Mithin ist die Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden weiterhin zu bejahen und es kann offen bleiben, ob auf den Rügepunkt der Beschwerdegegnerin einzutreten ist. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der alltäglichen Lebensverrich- tung Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos sei und ihm eine Hilflosigkeit mittleren Grades zustehe. 2.3.1 Was die aktuellen Einschränkungen in der alltäglichen Lebensverrichtung Fort- bewegung/Kontaktaufnahme betrifft, ergibt sich nach Einsicht in die Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer kann kurze Strecken ohne Stöcke oder mit einem Rollator zu- rücklegen, bspw. zuhause. Mit Gehstöcken und Unterschenkelorthese rechts kann er
- 8 - bis ca. 200 m laufen. Für weitere Strecken muss der Beschwerdeführer den manuellen Rollstuhl verwenden (act. 244). 2.3.2 Bei der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme ist die Erheblichkeit zu beja- hen, wenn der Versicherte sich im oder ausser Haus nicht selber fortbewegen kann, wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt oder wenn er bei der Fortbewe- gung ausser Haus wegen der Gefahr von Bewusstlosigkeitsanfällen überwacht werden muss, um einen Sturz mit Verletzungsgefahr zu vermeiden (Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer,
4. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 175). 2.3.3 In den Akten befindet sich ein Schreiben von E_________, wonach sie dem Be- schwerdeführer bei einem Sturz im Wohnzimmer aufgeholfen habe. Er habe nicht aus eigener Kraft aufstehen können. Auch F_________ bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer im Badezimmer gestürzt sei und keine Kraft mehr gehabt habe, um alleine aufzu- stehen (Beschwerde vom 2. Mai 2016, Beilage Nr. 6). Die Ehegattin des Beschwerde- führers kann infolge ihres Bandscheibenvorfalls dem Beschwerdeführer nur noch be- dingt helfen, weshalb der Beschwerdeführer vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (siehe Beschwerde vom 2. Mai 2016, Beilage Nr. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Sturz zu dokumentie- ren vermochte und seine Angaben unglaubwürdig wirken, finden sich in den Akten mehrere Schreiben, die Stürze belegen und bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen kann. Der Beschwerdeführer ist am 13. Januar 2016 zur Schulterrekonstruktion links ins Schweizer Paraplegiker-Zentrum in B_________ eingetreten und konnte bzw. durfte nach der Operation während sechs bis acht Wochen überhaupt nicht laufen. An- schliessend wurde er dazu angehalten, die Gehstöcke nur bedingt zu benützen (act. 280, 282). Angesichts der Schulterprobleme kann die eingeschränkte Fortbewegung an den Gehstöcken möglicherweise zu einer übermässigen Belastung führen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortbewegung an den Gehstöcken zur nachhaltigen Funktionserhaltung der oberen Extremitäten längerfristig ohnehin auf ein absolutes Minimum (bspw. im Innenbereich) reduziert werden muss. Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit den oberen Extremitäten nur unzureichend abfangen kann und sich dies mit dem postoperativen Schulterverband noch akzentuiert hat (act. 244 und 246).
- 9 - Dem Beschwerdeführer sind keine Tätigkeiten im Gehen oder andauernden Stehen zuzumuten. Insbesondere ist er auf die Gehstöcke angewiesen und kann so keine Ge- genstände tragen (vgl. auch act. 235). Der Beschwerdeführer kann die linke Hand frei bewegen, bei der rechten Hand liegen Beugekontrakturen der Langfinger und eine eingeschränkte MCP-Flexion vor, weshalb er eine Nachtlagerungsschiene benötigt (act. 244). Der Beschwerdeführer kann die Maske des CPAP-Gerätes nicht selbständig an- und ausziehen. Da er während der Nacht viermal Wasser lösen muss, hilft ihm seine Ehegattin die Maske aus- und wieder anzuziehen (act. 231). Aufgrund der Ein- schränkungen in den Händen sind bimanuelle, feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr machbar (act. 271). Daneben kann der Beschwerdeführer auch nicht alle Bewegungs- übergänge selbständig bewältigen (act. 178). Auch ist er bei einem allfälligen Spasmus auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. 231, 244). Den Akten kann nicht entnommen werden, ob das Haus nun über einen Aussenlift ver- fügt oder der Beschwerdeführer weiterhin die Treppen benutzen muss. Er brauche jemanden zur Sicherheit in der Nähe und um den Rollstuhl zurecht zu stellen (siehe act. 178). Wie dargelegt, benötigt er auch nach einem allfälligen Sturz die Hilfe von Drittpersonen, da er alleine nicht mehr aufstehen kann. Zum Ankoppeln des Swiss- Tracs braucht der Beschwerdeführer ebenfalls Unterstützung. Da er an einem Hang wohnt, ist es ihm nicht möglich, ohne Swiss-Trac irgendwohin zu fahren (act. 178). Nicht stichhaltig ist somit das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Versi- cherte durch den Gebrauch der Hilfsmittel in der Lage sei, sich selbständig fortzube- wegen. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Versicherte an schweren körperlichen Gebrechen leidet und seine Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebenes Gelände benutzen muss oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegt. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe von Drittpersonen nicht fortbewegen kann, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt. Mithin liegt bei dieser Sach- lage die Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme vor (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.2; I 642/06 vom 22. August 2007 E. 7.3). 2.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdefüh- rer ist die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzusprechen. Nach Art. 38 Abs. 3 UVV ist ein Anspruch auf eine Entschädigung we-
- 10 - gen mittleren Grades zu bejahen, wenn der Versicherte in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in vier von sechs Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb ihm eine Ent- schädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusteht. 3. 3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer, der sich vor dem Kantonsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten liess, hat daher einen Anspruch auf eine Parteient- schädigung, die das Gericht unter Würdigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bestimmt (Art. 27 GTar). Das Pauschalhonorar vor der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bewegt sich or- dentlicherweise zwischen einem Minimum von Fr. 550.-- und einem Maximum von Fr. 11‘000.-- (Art. 40 Abs. 1 GTar). 3.2 Streitgegenstand bildete eine Hilflosenentschädigung, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte. Eine besondere Schwierigkeit wies der Fall allerdings nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten prozessualen und formellen Rechts- fragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Die Beschwerde umfasste neun und die Replik vier- zehn Seiten, die teils Wiederholungen beinhaltete. Die Vertretung setzte eine vorgän- gige Instruktion durch den Mandanten voraus und war mit einigem Aufwand verbun- den. Nicht entsprochen kann indessen der für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren eingereichten Kostennote von Fr. 5‘443.20, welcher ein Arbeitsaufwand von mehr als 21 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 140.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 403.20, zugrunde liegt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungs- prozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (Eidg. Versicherungsgericht, I 814/05 vom 10. April 2006 E. 5). Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung sei- ner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter über 21 Stunden geltend, was dem Gericht als überhöht erscheint, zumal sich diese haupt- sächlich auf die zwei Besprechungen mit der Klientschaft, das Aktenstudium, das Ver-
- 11 - fassen der Beschwerde und der Replik beziehen. Da nicht der tatsächliche Zeitauf- wand, sondern der nützliche zu entschädigen ist, ist die Honorarnote angemessen zu kürzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln (Art. 27 Abs. 1 und 3; Art. 40 GTar), der notwendigen und eines der Schwierig- keit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die gesamte Entschädigung auf Fr. 2‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzüglich der Auslagen von Fr. 140.-- festgesetzt. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten, rückwirkend ab dem 1. November 2015. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘140.-- zu bezahlen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 14. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S2 16 62
URTEIL VOM 14. FEBRUAR 2017
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Eve-Marie Dayer-Schmid Präsidentin; Thomas Brunner und Jean-Bernard Fournier, Kantonsrichter;
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), vertreten durch Rechtsan- walt N_________
(Unfallversicherung; Hilflosenentschädigung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2016
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Der am xxx 1954 geborene X_________ war als Geschäftsführer und Inhaber der A_________ AG durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga- torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. April 2014 einen selbst- verschuldeten Autounfall erlitt (SUVA-Akten S. 1 f.). Der Versicherte zog sich ein Poly- trauma mit einer inkompletten Tetraplegie initial sub C4 (AIS C) zu (act. 13, 39 f. und 69). Nach einer notfallmässigen Erstversorgung im Spital Sitten wurde der Versicherte im Schweizer Paraplegiker-Zentrum in B_________ bis zum 27. März 2015 hospitali- siert. Nach Austritt aus dem Zentrum verblieb eine inkomplette Tetraplegie initial sub C3 (AIS D) (act. 141). B. Gemäss Abschlussbericht der Physiotherapie des Schweizer Paraplegiker Zent- rums vom 23. März 2015 sei der Versicherte halbtags im Innenbereich an zwei Unter- armgehstöcken mobil und könne selbständig Treppen (ca. 22 Stufen) mit einem Unter- armgehstock und Halten am Handlauf bewältigen. Im Aussenbereich sei er vor allem in unebenem Gelände auf einen manuellen Rollstuhl angewiesen. Für lange Strecken benötige er die Unterstützung eines Elektro-Hilfsantriebs Swiss-Trac. Er sei in allen Bewegungsübergängen selbständig, wobei das Aufsitzen an den Bettrand über die Seitenlage teilweise noch Mühe bereite. Er könne sich vom Rollstuhl selbständig auf den Boden begeben und umgekehrt (act. 151). Am 5. April 2015 wurde der Versicherte erstmals vom Vertreter der SUVA zuhause besucht. Im Bericht wurde festgehalten, dass der Versicherte mit Hilfe des Handlaufs und einem Gehstock die Treppe mit mehr als fünf Stufen selbständig hoch- und hinun- tergehen könne. Er brauche jemanden zur Sicherheit in der Nähe und um den Rollstuhl zurechtzustellen. In der Wohnung sei er mit dem manuellen Rollstuhl unterwegs. Aus- ser Haus brauche er einen Swiss-Trac, sobald der Weg steiler sei. Da er an einem Hang wohne, sei es ihm nicht möglich, ohne Swiss-Trac irgendwohin zu fahren. Zum Ankoppeln des Swiss-Tracs brauche er Unterstützung. Auch benötige er Hilfe, um ins Auto einsteigen zu können. Momentan werde technisch geprüft, ob das Auto umgebaut werden könne. Er könne sich selbständig vom Bett und von der Toilette auf den Roll- stuhl begeben. Allerdings könne er sich nicht mehr selber aufsetzen, wenn er auf dem Sofa auf der linken Seite liege. Im Bett könne er sich selbständig drehen (act. 178). Dem Bericht vom 6. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass sich seit dem Austritt die senso- motorischen Defizite insgesamt nicht wesentlich verändert haben. Der Patient sei
- 3 - hauptsächlich in einem manuellen Rollstuhl mobil und für kürzere Strecken sei das Gehen an Unterarmgehstützen möglich. Die Gehfähigkeit des Patienten habe sich je- doch leichtgradig verbessert. Der Patient sei aktuell in der Lage, an Unterarmgehstüt- zen bis ca. 100 m zu gehen. In der Wohnung benütze er keine Gehhilfe (act. 204). Gemäss Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 27. August 2015 wurde der Versicherte unfallbedingt in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen als hilflos eingeschätzt. Konkret erachtete die SUVA den Versicherten in den Lebensver- richtungen An- und Ausziehen, Körperpflege sowie Verrichtung der Notdurft als hilflos. Bei der Lebensverrichtung Fortbewegung wurde aufgeführt, dass er weder in der Woh- nung noch im Freien auf Hilfe von Dritten angewiesen sei (act. 235). Im Bericht vom 16. November 2015 wurde festgehalten, dass der Patient mit zwei Gehstöcken und Unterschenkelorthese rechts bis ca. 200 m zurücklegen könne. In der Wohnung laufe er mit dem Rollator bzw. ganz kurze Strecken ohne Stöcke. Bisher sei- en keine Stürze vorgefallen, für weitere Strecken werde der manuelle Rollstuhl ver- wendet (act. 244). C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 anerkannte die SUVA für die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 28. April 2014 eine Hilflosig- keit leichten Grades und sprach eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. November 2015 zu (act. 249). Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 6. Januar 2016 Einsprache und machte insbesondere geltend, dass er auch in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos sei. Er könne sich ausserhaus nur in einer op- timalen Umgebung und an zwei Gehstöcken sowie einer Unterschenkelorthese zu Fuss fortbewegen, wobei seine Reichweite auf maximal 200 m beschränkt sei. Damit erweise sich, dass er unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, die alltägliche Le- bensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als Fussgänger wahrzunehmen. Vielmehr sei er dazu auf die Verwendung seiner bei- den Rollstühle, das behinderungsbedingt angepasste Auto mit Rollstuhlverladesystem sowie den Swiss-Trac angewiesen (act. 260). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. März 2016 ab. Der Versicherte zeige trotz inkompletter Tetraplegie eine grosse Selbständigkeit auf. So könne er alle Bewegungsübergänge selbständig bewältigen und sei auch in der Lage, mit Hilfe der Krücken selbständig zu laufen. So könne er vom Haus bis zum Personenwagen selb- ständig gehen, ohne dass er hierfür auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Versicher- te könne mit einer kompletten Tetra- oder Paraplegie nicht verglichen werden, da er
- 4 - trotz der eingeschränkten Gehfähigkeit mehr Fortbewegungsmöglichkeiten habe. Auf- grund der relativ grossen Selbständigkeit des Versicherten sei eine erhebliche Hilflo- sigkeit im Bereich der Fortbewegung nicht gegeben, wie sie verlangt werde (act. 269). D. Am 2. Mai 2016 reichte X_________ (fortan Beschwerdeführer) gegen den Ent- scheid der SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) betreffend die Hilfslosenentschädigung Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. In seiner Begründung legte er dar, dass er schon mehrfach gestürzt sei und ihm so eindrücklich vor Augen geführt worden sei, dass er behinderungsbedingt in sei- ner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Stürzen, welche bis heute zum Glück glimpflich verlaufen seien, könne er nicht selbständig wieder aufstehen. Vielmehr sei er dazu auf die Hilfe Dritter angewiesen, namentlich auf jene seiner Ehefrau C_________. Da seine Ehefrau seit Dezember 2015 an einer schweren Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule leide, müsse er nach Stürzen Dritte um Hilfe rufen. Be- reits diese rezidivierende Sturzproblematik verdeutliche, dass er nicht über eine aus- reichende Gangsicherheit verfüge, um sich insbesondere ausserhaus ohne Dritthilfe fortbewegen zu können. Auch die Hilfsmittel, welche er zur Fortbewegung erhalten habe, würden beweisen, dass er als gehunfähige Person gelte. Der Beschwerdeführer könne sich ausserhaus nur in einer optimalen Umgebung und an zwei Gehstöcken sowie einer Unterschenkelorthese zu Fuss fortbewegen, wobei sowohl seine Reichwei- te als auch die Fähigkeit, Hindernisse selbständig zu überwinden, erheblich limitiert seien. Angesichts dieser Limitierungen, der Abhängigkeit von Dritt- bzw. Begleitperso- nen, der rezidivierenden Sturzproblematik und dem dauernden Bedarf an Hilfsmitteln zur Fortbewegung, stehe allemal fest, dass er nicht in der Lage sei, die alltägliche Le- bensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als Fussgänger selbständig wahrzunehmen. Vielmehr sei er dazu sowohl auf die Un- terstützung Dritter und/oder der Verwendung seiner beiden Rollstühle, des behinde- rungsbedingt angepassten PKWs mit Rollstuhlverladesystem sowie des Rollstuhlzug- geräts Swiss-Trac zwingend angewiesen (act. 289). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebe- nes Gelände benutzen müsse oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewege. Es sei festzuhalten, dass Stürze aktenkundig bislang kein Thema gewesen seien und die diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig wirken würden. Abgesehen davon, vermöge der Beschwerdeführer lediglich einen Sturz zu dokumentieren. Dies
- 5 - reiche nicht aus, um daraus eine regelmässige notwendige Hilfe ableiten zu können. Auch genüge eine Erschwerung oder Verlangsamung einzelner Lebensverrichtungen nicht, um eine entsprechende Hilflosigkeit anzunehmen. Es liege keine relevante Hilflosigkeit vor, solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrich- tungen die Selbständigkeit erhalten werden könne. Wie der Beschwerdeführer zutref- fend ausführe, sei es ihm durchaus unter Zuhilfenahme verschiedener Hilfsmittel mög- lich, sich auch ausser Haus adäquat zu bewegen. Im Rahmen der Abklärungen vom
27. August 2015 sei dem Beschwerdeführer bezüglich An- und Ausziehen eine Unter- stützung bei der Auswahl der Kleider zugebilligt worden, da er kein Temperaturempfin- den mehr habe. Diese zugebilligte Unterstützung sei nicht sachgerecht, da es mehrere Methoden gebe, um die Temperatur laufend kontrollieren zu können. Zuletzt sei auf einen zweiten Schriftenwechsel zu verzichten, da die kantonalen Verfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts einfach und rasch ablaufen müssten. Replizierend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass als Folge der hohen Läh- mungshöhe seine Funktionsausfälle erheblich und die Einschränkungen in den alltägli- chen Lebensverrichtungen dementsprechend gross seien. Im Abklärungsbericht vom
27. August 2015 sei zusätzlich festgehalten worden, dass er aufgrund fehlender Fein- motorik in beiden Händen nicht mehr in der Lage sei, Kleidungsstücke selbständig an- zuziehen. Aufgrund dieser Feststellung würde kein Zweifel daran bestehen, dass er in diesem Bereich hilflos sei. Für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Bereich Fortbewe- gung/Kontaktaufnahme spiele es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin - keine Rolle, ob er regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebenes Gelände benutzen müsse oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbe- wege. Entscheidend sei, ob er regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, was vorliegend der Fall sei. In ihrer Duplik vom 13. Juli 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht überzeugend seien und dementsprechend an ihrem Standpunkt vollumfänglich festgehalten werde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
- 6 - Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer ist in D_________ wohnhaft; der Streitgegenstand ist Sozi- alversicherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angeru- fenen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Auf die form- und fristge- reicht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden (Art. 61 it. b und Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) hat der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön- lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zur Bestimmung des Grades an Hilflo- sigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2; 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Hinweisen; BGE 127 V 97 E. 3c; 125 V 303 E. 4a):
1. Ankleiden, Auskleiden;
2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
3. Essen;
4. Körperpflege;
5. Verrichtung der Notdurft;
6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönli- chen Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2). Art. 38 UVV unterscheidet zwischen Hilflosigkeit schweren, mittleren und leich- ten Grades. Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn der
- 7 - Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensver- richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Bei der Ermittlung der Hilflosigkeit besteht die Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin zu untersuchen, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirek- te) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beur- teilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (BGE 107 V 142 E. 2b). 2.2 Entgegen den Feststellungen auf dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädi- gung, der Verfügung vom 27. November 2015 und dem Einspracheentscheid vom
15. März 2016 macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, dass die zugebilligte Un- terstützung bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht sachgerecht sei. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es mehrere Methoden gebe, um die Tempe- ratur laufend kontrollieren zu können. Daneben führe die Unfähigkeit, sich die Schuhe zu binden, grundsätzlich nicht zu regelmässiger erheblicher Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden. Im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung wurde unter der Rubrik „An- und Ausziehen - Detaillierte Begründung“ aufgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die fehlende Feinmotorik beider Hände die Kleidungsstücke wie Strümpfe, Handschuhe oder Kleidungsstücke mit Knöpfen nicht selbständig anziehen könne (act. 235). Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist unerheblich, da weder ersichtlich noch dargelegt wurde, inwiefern sich die vorliegende Situation geändert haben soll. Mithin ist die Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden weiterhin zu bejahen und es kann offen bleiben, ob auf den Rügepunkt der Beschwerdegegnerin einzutreten ist. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der alltäglichen Lebensverrich- tung Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos sei und ihm eine Hilflosigkeit mittleren Grades zustehe. 2.3.1 Was die aktuellen Einschränkungen in der alltäglichen Lebensverrichtung Fort- bewegung/Kontaktaufnahme betrifft, ergibt sich nach Einsicht in die Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer kann kurze Strecken ohne Stöcke oder mit einem Rollator zu- rücklegen, bspw. zuhause. Mit Gehstöcken und Unterschenkelorthese rechts kann er
- 8 - bis ca. 200 m laufen. Für weitere Strecken muss der Beschwerdeführer den manuellen Rollstuhl verwenden (act. 244). 2.3.2 Bei der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme ist die Erheblichkeit zu beja- hen, wenn der Versicherte sich im oder ausser Haus nicht selber fortbewegen kann, wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt oder wenn er bei der Fortbewe- gung ausser Haus wegen der Gefahr von Bewusstlosigkeitsanfällen überwacht werden muss, um einen Sturz mit Verletzungsgefahr zu vermeiden (Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer,
4. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 175). 2.3.3 In den Akten befindet sich ein Schreiben von E_________, wonach sie dem Be- schwerdeführer bei einem Sturz im Wohnzimmer aufgeholfen habe. Er habe nicht aus eigener Kraft aufstehen können. Auch F_________ bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer im Badezimmer gestürzt sei und keine Kraft mehr gehabt habe, um alleine aufzu- stehen (Beschwerde vom 2. Mai 2016, Beilage Nr. 6). Die Ehegattin des Beschwerde- führers kann infolge ihres Bandscheibenvorfalls dem Beschwerdeführer nur noch be- dingt helfen, weshalb der Beschwerdeführer vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (siehe Beschwerde vom 2. Mai 2016, Beilage Nr. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Sturz zu dokumentie- ren vermochte und seine Angaben unglaubwürdig wirken, finden sich in den Akten mehrere Schreiben, die Stürze belegen und bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen kann. Der Beschwerdeführer ist am 13. Januar 2016 zur Schulterrekonstruktion links ins Schweizer Paraplegiker-Zentrum in B_________ eingetreten und konnte bzw. durfte nach der Operation während sechs bis acht Wochen überhaupt nicht laufen. An- schliessend wurde er dazu angehalten, die Gehstöcke nur bedingt zu benützen (act. 280, 282). Angesichts der Schulterprobleme kann die eingeschränkte Fortbewegung an den Gehstöcken möglicherweise zu einer übermässigen Belastung führen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fortbewegung an den Gehstöcken zur nachhaltigen Funktionserhaltung der oberen Extremitäten längerfristig ohnehin auf ein absolutes Minimum (bspw. im Innenbereich) reduziert werden muss. Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit den oberen Extremitäten nur unzureichend abfangen kann und sich dies mit dem postoperativen Schulterverband noch akzentuiert hat (act. 244 und 246).
- 9 - Dem Beschwerdeführer sind keine Tätigkeiten im Gehen oder andauernden Stehen zuzumuten. Insbesondere ist er auf die Gehstöcke angewiesen und kann so keine Ge- genstände tragen (vgl. auch act. 235). Der Beschwerdeführer kann die linke Hand frei bewegen, bei der rechten Hand liegen Beugekontrakturen der Langfinger und eine eingeschränkte MCP-Flexion vor, weshalb er eine Nachtlagerungsschiene benötigt (act. 244). Der Beschwerdeführer kann die Maske des CPAP-Gerätes nicht selbständig an- und ausziehen. Da er während der Nacht viermal Wasser lösen muss, hilft ihm seine Ehegattin die Maske aus- und wieder anzuziehen (act. 231). Aufgrund der Ein- schränkungen in den Händen sind bimanuelle, feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr machbar (act. 271). Daneben kann der Beschwerdeführer auch nicht alle Bewegungs- übergänge selbständig bewältigen (act. 178). Auch ist er bei einem allfälligen Spasmus auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. 231, 244). Den Akten kann nicht entnommen werden, ob das Haus nun über einen Aussenlift ver- fügt oder der Beschwerdeführer weiterhin die Treppen benutzen muss. Er brauche jemanden zur Sicherheit in der Nähe und um den Rollstuhl zurecht zu stellen (siehe act. 178). Wie dargelegt, benötigt er auch nach einem allfälligen Sturz die Hilfe von Drittpersonen, da er alleine nicht mehr aufstehen kann. Zum Ankoppeln des Swiss- Tracs braucht der Beschwerdeführer ebenfalls Unterstützung. Da er an einem Hang wohnt, ist es ihm nicht möglich, ohne Swiss-Trac irgendwohin zu fahren (act. 178). Nicht stichhaltig ist somit das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach der Versi- cherte durch den Gebrauch der Hilfsmittel in der Lage sei, sich selbständig fortzube- wegen. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Versicherte an schweren körperlichen Gebrechen leidet und seine Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer regelmässig längere Treppen, höhere Absätze und unebenes Gelände benutzen muss oder sich regelmässig in öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegt. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe von Drittpersonen nicht fortbewegen kann, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt. Mithin liegt bei dieser Sach- lage die Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme vor (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.2; I 642/06 vom 22. August 2007 E. 7.3). 2.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdefüh- rer ist die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzusprechen. Nach Art. 38 Abs. 3 UVV ist ein Anspruch auf eine Entschädigung we-
- 10 - gen mittleren Grades zu bejahen, wenn der Versicherte in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer in vier von sechs Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb ihm eine Ent- schädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zusteht. 3. 3.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer, der sich vor dem Kantonsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten liess, hat daher einen Anspruch auf eine Parteient- schädigung, die das Gericht unter Würdigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bestimmt (Art. 27 GTar). Das Pauschalhonorar vor der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bewegt sich or- dentlicherweise zwischen einem Minimum von Fr. 550.-- und einem Maximum von Fr. 11‘000.-- (Art. 40 Abs. 1 GTar). 3.2 Streitgegenstand bildete eine Hilflosenentschädigung, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte. Eine besondere Schwierigkeit wies der Fall allerdings nicht auf. Es stellten sich auch keine komplizierten prozessualen und formellen Rechts- fragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Die Beschwerde umfasste neun und die Replik vier- zehn Seiten, die teils Wiederholungen beinhaltete. Die Vertretung setzte eine vorgän- gige Instruktion durch den Mandanten voraus und war mit einigem Aufwand verbun- den. Nicht entsprochen kann indessen der für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren eingereichten Kostennote von Fr. 5‘443.20, welcher ein Arbeitsaufwand von mehr als 21 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 140.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 403.20, zugrunde liegt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungs- prozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (Eidg. Versicherungsgericht, I 814/05 vom 10. April 2006 E. 5). Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung sei- ner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter über 21 Stunden geltend, was dem Gericht als überhöht erscheint, zumal sich diese haupt- sächlich auf die zwei Besprechungen mit der Klientschaft, das Aktenstudium, das Ver-
- 11 - fassen der Beschwerde und der Replik beziehen. Da nicht der tatsächliche Zeitauf- wand, sondern der nützliche zu entschädigen ist, ist die Honorarnote angemessen zu kürzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln (Art. 27 Abs. 1 und 3; Art. 40 GTar), der notwendigen und eines der Schwierig- keit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die gesamte Entschädigung auf Fr. 2‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zuzüglich der Auslagen von Fr. 140.-- festgesetzt. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten, rückwirkend ab dem 1. November 2015. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘140.-- zu bezahlen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 14. Februar 2017